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Spindelhirn & Partner.
Rechtsanwälte und Notare in Rendsburg

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Fluggastrechte - Geld bei Verspätung? |
Wie jedes Jahr wird es auch in dieser Feriensaison wieder zu Verspätungen oder Ausfällen bei den Urlaubsfliegern kommen. Für Passagiere bedeutet das zusätzlichen Stress, Probleme mit Anschlussflügen und stundenlanges Herumsitzen. Das müssen Reisende jedoch nicht klaglos hinnehmen. Denn nach der Fluggastrechteverordnung stehen ihnen Unterstützungs-, Betreuungs- und Ausgleichsleistungen zu.
Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen sind bspw. der kostenfreie Rückflug zum Abflugort, die Gabe von Mahlzeiten oder die Hotelunterbringung bei langen Wartezeiten. Ausgleichsleistungen sind Zahlungen an die Passagiere, die je nach Verspätung und Zielentfernung variieren. Die Ausgleichszahlungen betragen bei Flugentfernungen bis 1500 km 250,00 €, zwischen 1500 - 3500 km 400,00 € und ab 3.500 km 600,00 €, und zwar pro Passagier. Bei mehrköpfigen Familien können schnell Forderungen im vierstelligen Bereich entstehen. Mittlerweile ist obergerichtlich entschieden, dass auch Fluggästen verspäteter Flüge derartige Ausgleichszahlungen zustehen, wenn sie ihr Flugziel erst 3 Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunftszeit erreichen.
Airlines können die Zahlung jedoch kürzen oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar verweigern, z. B. wenn die Verspätung auf außergewöhnliche, unvermeidbare oder nicht beherrschbare Umstände zurückzuführen ist. Fluggesellschaften berufen sich insoweit häufig auf technische Probleme, Naturkatastrophen oder Terrordrohungen, um Zahlungen abzuwehren. Das bietet erhebliches Konfliktpotenzial. Hier ist genau zu prüfen, ob der von der Fluggesellschaft angegebene Grund tatsächlich zur Zahlungsverweigerung berechtigt. Da die Gerichte unterschiedlich entscheiden, besteht zum Teil erhebliche Rechtsunsicherheit. Sie sollten deshalb die Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
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Lehman Brothers - Oder: Haften Banken für Verluste von Kleinanlegern? |
Die internationale Finanzkrise hat auch die deutschen Privathaushalte erreicht. Kleinanleger sollen mit Zertifikaten der inzwischen insolventen Bank Lehman Brothers einen dreistelligen Millionenbetrag verloren haben. Rund 170 verschiedene Produkte von Lehman Brothers sind vor der Krise in Deutschland verkauft worden, insgesamt etwa 400.000 Anleihen.
Dabei handelt es sich um sogenannte Zertifikate.
Was verbirgt sich dahinter? Es sind Finanzprodukte, bei denen die Bank Schulden gemacht hat. Der Kunde, etwa der deutsche Kleinanleger, gab dem Emittenten, Lehman Brothers, ein Darlehen. Je nach Produkt sollte der Anleger unter bestimmten Voraussetzungen bei Fälligkeit der Zertifikate nach einigen Jahren zusätzlich zur angelegten Summe das Kapital verzinst bekommen. Wie hoch, dass hing oft von ungewissen Ereignissen ab. Der Sache nach war es eine Wette.
Für eine solche Anleihe aber gibt es im Gegensatz zu Sparbüchern, Tages- oder Festgeldern keinerlei Bonitätsschutz und keinerlei Einlagensicherung. Geht der Emittent, hier die Bank Lehman Brothers pleite, kann das gesamte Geld verloren sein. Der Kunde erhält nicht nur keine Zinsen. Seine gesamte Einlage ist verloren.
Vermittelt und empfohlen indes waren die Lehman-Zertifikate von deutschen Banken. Die deutschen Kreditinstitute oder ihre Mitarbeiter erhielten beim Verkauf der Zertifikate eine Provision.
Rechtlich stellt sich deshalb die Frage, ob die vermittelnden Banken für die Verluste haften. Viele der Kunden waren sich der Risiken nicht bewusst. Hierüber zu informieren aber wäre Aufgabe der Anlageberatung gewesen. Ob dies im Einzelfall geschehen ist, bedarf eingehender Prüfung. Es wird dabei auch auf den Zeitpunkt der Beratung ankommen und damit auf die Frage, welche Risiken bereits absehbar waren. Nach der Rechtsprechung hilft es den Banken nicht, auf oft unverständliche Prospekte verweisen.
Ob sich eine Schadenersatzforderung gegen die eigene Bank darstellen, beweisen und durchsetzen lässt, sollte durch anwaltliche Beratung geklärt werden.
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Vorsicht bei Onlinetauschbörsen |
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In den letzten Monaten haben mehr und mehr Internetnutzer Post von Anwaltskanzleien erhalten, die sie bisher nicht kannten. Dabei geht es um die Teilnahme an sogenannten Onlinetauschbörsen. Musik, Filme oder auch nur Hörbücher werden dort feilgeboten. Das Prinzip ist denkbar einfach. Es beruht auf dem Grundsatz: Gibst Du mir, geb ich Dir. Per „upload“ werden vor allem Musikdateien ins Internet gestellt. Per „download“ werden sie in den eigenen Bestand übernommen. Weltweit besuchen täglich geschätzte 9 Millionen Internet-Nutzer Online-Tauschbörsen. Dabei geht es zumeist um urheberrechtlich geschützte Werke.
Für viele hat der scheinbar harmlose Austausch von Dateien jetzt ein rechtliches Nachspiel.
Es hat zwei Seiten: ein strafrechtliche und eine zivilrechtliche. Zwar klingt Strafrecht bedrohlich. Die zivilrechtliche Seite aber ist in der Regel gefährlicher. Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich
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weiter …
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