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Rechtsanwälte und Notare in Rendsburg

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Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein warnt vor einer möglichen neuen Abmahnwelle. Hintergrund ist die kürzlich publik gewordene Abmahnung eines Facebook-Users. Auf dessen Facebook-Seite hatte ein Dritter ein offenbar urheberrechtlich geschütztes Foto gepostet, ohne die dafür erforderlichen Rechte zu besitzen. Der Abmahner verlangte daraufhin die Entfernung des Fotos, die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und Auskunft über die Dauer der Nutzung des Bildes, um weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Bemerkenswert ist an dem Fall, dass nicht der Abgemahnte selbst, sondern ein anderer Facebook-User die Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Verwendung des Fotos begangen hat. Im Kern geht es also um die Frage, ob Facebook-User für Beiträge Dritter auf ihrer Facebook-Seite haften. Rechtlich ist diese Problematik bislang ungeklärt. Es besteht Rechtsunsicherheit.
In der Facebook-Gemeinde verbreitet sich nun Unsicherheit, wie man sich am besten vor derartigen Abmahnungen schützen kann. Einigen wird erst jetzt klar, dass die unbedarfte Nutzung von Fotos, Bildern und Texten in sozialen Netzwerken zu Problemen führen kann. Diese Unwissenheit könnten sich Rechteinhaber zunutze machen. Ob es bei der unklaren Rechtslage zu ähnlich großen Abmahnwellen wie bspw. bei File-Sharing über Internettauschbörsen kommen wird, bleibt abzuwarten.
In jedem Fall sollten Sie nicht übereilt handeln, wenn Ihnen ein Abmahnschreiben zugeht. Lassen Sie die Abmahnung zunächst von einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie sich zu weiteren Schritten entschließen.
Eine Reaktion auf Abmahnungen sollte in jedem Fall erfolgen. Vor Unterzeichnung der oftmals beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen oder Vergleichsvereinbarungen kann hier jedoch nur ausdrücklich gewarnt werden. Diese Erklärungen gehen oftmals weit über die den Rechteinhabern tatsächlich zustehenden Ansprüche hinaus. Einmal unterzeichnet und zurückgesandt ist die Erklärung gültig und die Chancen der Rechtsverteidigung verschlechtern sich drastisch.
Klären Sie daher die Reaktionsmöglichkeiten mit Ihrem fachkundigen Rechtsanwalt.
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Der Insolvenzfall Schlecker - Richtiges Verhalten bei Kündigung |
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Die Insolvenz der Drogeriemarktkette Schlecker bringt Gefahr für tausende Arbeitsplatze mit sich. Es wird von drastischem Stellenabbau und drohenden Kündigungswellen berichtet.
Sofern Sie von dem Stellenabbau betroffen sein sollten und eine Kündigung vom Insolvenzverwalter erhalten haben, ist es ratsam, umgehend Kontakt zu einem fachkundigen Rechtsanwalt aufzunehmen. Schnelles Handeln ist wichtig! Denn ab Zugang der Kündigung beginnt eine 3-wöchige Frist zu laufen, innerhalb derer die Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss.
Grundsätzlich steht der Arbeitnehmer auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht schutzlos da. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung. Der Insolvenzverwalter muss bei Ausspruch der Kündigung die Grundsätze der Sozialauswahl beachten. Ferner müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Gerade bei Kündigungen von Teilen der Belegschaft unter gleichzeitiger Weiterführung des Betriebes werden insoweit häufig Fehler gemacht, die der Rechtsanwalt im Rahmen der Kündigungsschutzklage angreifen kann. Und selbst wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr zu retten sein sollte, kann häufig die Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erzielt werden. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind natürlich immer vom Einzelfall abhängig. Ein auf dem Gebiet des Arbeitsrechts spezialisierter Rechtsanwalt wird mit Ihnen eine entsprechende Strategie entwickeln und im Kündigungsrechtsstreit umfassend Ihre Interessen vertreten.
Im Kündigungsfall gibt es jedoch noch zahlreiche weitere Fallstricke zu beachten.
Oftmals werden im Insolvenzfall Betriebsteile verkauft und von Mitbewerbern übernommen. Bei diesen sog. Betriebsübergängen sind Kündigungen des alten oder neuen Arbeitgebers, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, regelmäßig unwirksam. Sie sollten eine ggf. ausgesprochene Kündigung auch dahingehend durch einen kundigen Anwalt überprüfen lassen.
Weitere Besonderheiten gibt es bei den Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist ist durch Vorschriften der Insolvenzordnung auf maximal 3 Monate verkürzt, sofern nicht bspw. durch den Arbeitsvertrag eine noch kürzere Frist maßgeblich ist. Ferner besteht die Möglichkeit, Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die für Sie maßgebliche Kündigungsfrist genau ermitteln und prüfen, ob Sie Schadenersatzansprüche geltend machen können.
Auch für den Fall, dass Ihnen angeboten wird, in eine sog. Auffang- oder Transfergesellschaft überzuwechseln, ist regelmäßig zu empfehlen, derartige Arbeitsverträge nicht ungeprüft zu unterzeichnen. Nehmen Sie zur Überprüfung derartiger Verträge die Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwalts in Anspruch.
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Fluggastrechte - Geld bei Verspätung? |
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Wie jedes Jahr wird es auch in dieser Feriensaison wieder zu Verspätungen oder Ausfällen bei den Urlaubsfliegern kommen. Für Passagiere bedeutet das zusätzlichen Stress, Probleme mit Anschlussflügen und stundenlanges Herumsitzen. Das müssen Reisende jedoch nicht klaglos hinnehmen. Denn nach der Fluggastrechteverordnung stehen ihnen Unterstützungs-, Betreuungs- und Ausgleichsleistungen zu.
Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen sind bspw. der kostenfreie Rückflug zum Abflugort, die Gabe von Mahlzeiten oder die Hotelunterbringung bei langen Wartezeiten. Ausgleichsleistungen sind Zahlungen an die Passagiere, die je nach Verspätung und Zielentfernung variieren. Die Ausgleichszahlungen betragen bei Flugentfernungen bis 1500 km 250,00 €, zwischen 1500 - 3500 km 400,00 € und ab 3.500 km 600,00 €, und zwar pro Passagier. Bei mehrköpfigen Familien können schnell Forderungen im vierstelligen Bereich entstehen. Mittlerweile ist obergerichtlich entschieden, dass auch Fluggästen verspäteter Flüge derartige Ausgleichszahlungen zustehen, wenn sie ihr Flugziel erst 3 Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunftszeit erreichen.
Airlines können die Zahlung jedoch kürzen oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar verweigern, z. B. wenn die Verspätung auf außergewöhnliche, unvermeidbare oder nicht beherrschbare Umstände zurückzuführen ist. Fluggesellschaften berufen sich insoweit häufig auf technische Probleme, Naturkatastrophen oder Terrordrohungen, um Zahlungen abzuwehren. Das bietet erhebliches Konfliktpotenzial. Hier ist genau zu prüfen, ob der von der Fluggesellschaft angegebene Grund tatsächlich zur Zahlungsverweigerung berechtigt. Da die Gerichte unterschiedlich entscheiden, besteht zum Teil erhebliche Rechtsunsicherheit. Sie sollten deshalb die Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
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Vorsicht bei Onlinetauschbörsen |
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In den letzten Monaten haben mehr und mehr Internetnutzer Post von Anwaltskanzleien erhalten, die sie bisher nicht kannten. Dabei geht es um die Teilnahme an sogenannten Onlinetauschbörsen. Musik, Filme oder auch nur Hörbücher werden dort feilgeboten. Das Prinzip ist denkbar einfach. Es beruht auf dem Grundsatz: Gibst Du mir, geb ich Dir. Per „upload“ werden vor allem Musikdateien ins Internet gestellt. Per „download“ werden sie in den eigenen Bestand übernommen. Weltweit besuchen täglich geschätzte 9 Millionen Internet-Nutzer Online-Tauschbörsen. Dabei geht es zumeist um urheberrechtlich geschützte Werke.
Für viele hat der scheinbar harmlose Austausch von Dateien jetzt ein rechtliches Nachspiel.
Es hat zwei Seiten: ein strafrechtliche und eine zivilrechtliche. Zwar klingt Strafrecht bedrohlich. Die zivilrechtliche Seite aber ist in der Regel gefährlicher. Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich
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